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   OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19   

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OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19 (https://dejure.org/2020,9592)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.02.2020 - 9 U 125/19 (https://dejure.org/2020,9592)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 9 U 125/19 (https://dejure.org/2020,9592)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Löschung von Beiträgen oder Sperren eines Nutzerkontos wegen Hassrede

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2020, 873
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (38)

  • OLG Dresden, 08.08.2018 - 4 W 577/18

    Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards eines sozialen Netzwerks

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19
    Das lässt erkennen, dass die Beklagte unter Maßnahmen bezüglich des Nutzerkontos in Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1 der Nutzungsbedingungen auch solche verstehen möchte, die die Nutzung des Kontos zeitweilig einschränken oder aufheben (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, juris Rn. 45; OLG Dresden, Beschluss vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 15; vgl. auch OLG München, Beschluss vom17. September 2018 - 18 W 1383/18, juris Rn. 35).

    Sie sind für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen (OLG Dresden, Beschluss vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 17; Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, S. 234, 237).

    Eine - auch dynamische - Verweisung auf weitere Regelwerke steht der Transparenz einer Regelung nicht entgegen, soweit die im Zeitpunkt der Anwendung geltenden Regeln - wie hier - bestimmbar sind (BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 798/08, juris Rn. 29; OLG Dresden, Beschluss vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 18; MüKo-BGB/Wurmnest, 8. Aufl., § 307 Rn. 61).

    Vielmehr entnimmt ein objektiver Nutzer Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards schon dem Wortlaut nach, dass jede Art von gewalttätiger und entmenschlichender Sprache mit einer Sanktion geahndet werden kann, weil weder Teil III. Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards noch Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen eine diesbezügliche Einschränkung vorsieht (OLG Dresden, Beschluss vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 19).

    Dessen ungeachtet vermittelt sich einem objektiven Nutzer noch hinreichend deutlich, dass ein die Voraussetzungen der Hassrede erfüllender Beitrag die Beklagte ungeachtet des jeweils betroffenen Schweregrades zu einer Sanktion berechtigen soll (im Ergebnis ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 19).

    (bb) Im Verhältnis zwischen privatrechtlichen Plattformbetreibern und ihren Nutzern ist stattdessen die Meinungsäußerungsfreiheit des einzelnen Nutzers gegen die dem Plattformanbieter seinerseits im Rahmen seiner wirtschaftlichen Betätigung zustehenden Grundrechte abzuwägen (OLG Dresden, Beschluss vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 23; Holznagel, CR 2018, S. 369, 371 Rn. 20).

    Dabei ist insbesondere das berechtigte Interesse des Plattformbetreibers anzuerkennen, einer Verrohung der Sitten in den eingestellten Beiträgen entgegenzuwirken, weil diese zum einen geeignet ist, sich generell auf das Geschäftsmodell des Plattformbetreibers nachteilig auszuwirken (OLG Dresden, Beschluss vom 8. August 2018 - a.a.O Rn. 25).

    Darüber hinaus können sich entsprechende Beiträge mit als unangemessen empfundenen, wenngleich nicht strafbaren Inhalten auch auf den Meinungsaustausch über Plattformen sozialer Netzwerke nachteilig auswirken, indem sie andere Nutzer von der Benutzung der Plattform abhalten (OLG Dresden, Beschluss vom 8. August 2018 - a.a.O Rn. 25).

    Vielmehr kann der Meinungsäußerungsfreiheit des Nutzers bei der gebotenen Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten des privaten Plattformbetreibers im Ergebnis ein geringerer Stellenwert zukommen, als dies gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt der Fall wäre (OLG Dresden, Beschlüsse vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris Rn. 5; vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, juris Rn. 55; OLG München, Beschluss vom 30. November 2018 - 24 W 1771/18, n.v.).

    Sie dürften abstrakt politische Inhalte nicht verbieten, haben aber bei hasserfüllten Inhalten einen Gestaltungsspielraum, auch wenn die Äußerung im Verhältnis zur öffentlichen Gewalt von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt wäre (OLG Dresden, Beschlüsse vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris Rn. 5; vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, juris Rn. 55 f.; Holznagel, CR 2018, S. 369, 372 Rn. 21).

    Zudem darf eine Sperre nicht willkürlich festgesetzt und vorschnell oder dauerhaft verhängt werden (OLG Dresden, Beschlüsse vom 19. November 2019 - a.a.O. Rn. 8; vom 8. August 2018 - a.a.O. Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - a.a.O.; Holznagel, CR 2018, S. 369, 372 Rn. 22).

    Dem darin zum Ausdruck kommenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit hat die Beklagte vorliegend mit ihrer auf 30 Tage begrenzten Sperre angemessen Rechnung getragen (vgl. OLG Dresden, Beschlüsse vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris Rn. 8; vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, juris Rn. 56).

  • OLG München, 17.09.2018 - 18 W 1383/18

    Konkretisierung von Verhaltensregeln eines Nutzeraccounts eines sozialen

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19
    Vielmehr ist materiell-rechtlich zu gewährleisten, dass das nach den Vorschriften des nationalen Kollisionsrechts anwendbare Recht inhaltlich dergestalt abgeändert wird, dass es die Anforderungen des Rechts des Niederlassungsstaats des Diensteanbieters nicht überschreitet (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, juris Rn. 23 ff.; OLG München, Beschluss vom 17. September 2018 - 18 W 1383/18, juris Rn. 15).

    Insoweit kann ein Betreiber eines sozialen Netzwerks grundsätzlich die von den Nutzern geschuldeten Pflichten durch das Aufstellen von Verhaltensregeln konkretisieren und deren Verletzung auch durch Sperrung des Nutzerkontos durchsetzen (OLG München, Beschluss vom 17. September 2018 - 18 W 1383/18, juris Rn. 20).

    Die Plattform soll den bei der Beklagten angemeldeten Nutzern eine ihnen zugängliche Möglichkeit (virtueller "öffentlicher Marktplatz") für Informationen und Meinungsaustausch verschaffen (OLG München, Beschluss vom 17. September 2018 - 18 W 1383/18, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. August 2017 - 16 U 255/16, juris Rn. 28).

    Das lässt erkennen, dass die Beklagte unter Maßnahmen bezüglich des Nutzerkontos in Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1 der Nutzungsbedingungen auch solche verstehen möchte, die die Nutzung des Kontos zeitweilig einschränken oder aufheben (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, juris Rn. 45; OLG Dresden, Beschluss vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 15; vgl. auch OLG München, Beschluss vom17. September 2018 - 18 W 1383/18, juris Rn. 35).

    Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Löschungen des klägerischen Beitrags entfällt, weil die Beklagte mit der vorgenommenen Löschung keine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger verletzt hat (ebenso OLG München, Beschluss vom 17. September 2018 - 18 W 1383/18, juris Rn. 55).

    Insbesondere weicht die vorliegende Entscheidung nicht in einer entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage von Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (OLG München, Beschlüsse vom 17. September 2018 - 18 W 1383/18, juris Rn. 20; vom 17. Juli 2018 - 18 W 858/18, juris Rn. 32) ab.

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - 6 W 81/18

    Nutzerkontosperrung - Meinungsäußerungsfreiheit in Sozialen Netzwerken:

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19
    Das lässt erkennen, dass die Beklagte unter Maßnahmen bezüglich des Nutzerkontos in Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1 der Nutzungsbedingungen auch solche verstehen möchte, die die Nutzung des Kontos zeitweilig einschränken oder aufheben (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, juris Rn. 45; OLG Dresden, Beschluss vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 15; vgl. auch OLG München, Beschluss vom17. September 2018 - 18 W 1383/18, juris Rn. 35).

    Vielmehr kann der Meinungsäußerungsfreiheit des Nutzers bei der gebotenen Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten des privaten Plattformbetreibers im Ergebnis ein geringerer Stellenwert zukommen, als dies gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt der Fall wäre (OLG Dresden, Beschlüsse vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris Rn. 5; vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, juris Rn. 55; OLG München, Beschluss vom 30. November 2018 - 24 W 1771/18, n.v.).

    Sie dürften abstrakt politische Inhalte nicht verbieten, haben aber bei hasserfüllten Inhalten einen Gestaltungsspielraum, auch wenn die Äußerung im Verhältnis zur öffentlichen Gewalt von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt wäre (OLG Dresden, Beschlüsse vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris Rn. 5; vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, juris Rn. 55 f.; Holznagel, CR 2018, S. 369, 372 Rn. 21).

    Zudem darf eine Sperre nicht willkürlich festgesetzt und vorschnell oder dauerhaft verhängt werden (OLG Dresden, Beschlüsse vom 19. November 2019 - a.a.O. Rn. 8; vom 8. August 2018 - a.a.O. Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - a.a.O.; Holznagel, CR 2018, S. 369, 372 Rn. 22).

    Dem darin zum Ausdruck kommenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit hat die Beklagte vorliegend mit ihrer auf 30 Tage begrenzten Sperre angemessen Rechnung getragen (vgl. OLG Dresden, Beschlüsse vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris Rn. 8; vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, juris Rn. 56).

  • OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19
    Die Neufassung der Bedingungen wird in einen solchen Fall nicht aufgrund einer vorformulierten Änderungsklausel, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages einbezogen (OLG Dresden, Beschluss vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris Rn. 3).

    Auch wenn die Plattform der Beklagten im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine bedeutende Stellung einnimmt, unterliegt die Beklagte im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote keinem Kontrahierungszwang (OLG Dresden, Beschluss vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris Rn. 4).

    Vielmehr kann der Meinungsäußerungsfreiheit des Nutzers bei der gebotenen Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten des privaten Plattformbetreibers im Ergebnis ein geringerer Stellenwert zukommen, als dies gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt der Fall wäre (OLG Dresden, Beschlüsse vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris Rn. 5; vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, juris Rn. 55; OLG München, Beschluss vom 30. November 2018 - 24 W 1771/18, n.v.).

    Sie dürften abstrakt politische Inhalte nicht verbieten, haben aber bei hasserfüllten Inhalten einen Gestaltungsspielraum, auch wenn die Äußerung im Verhältnis zur öffentlichen Gewalt von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt wäre (OLG Dresden, Beschlüsse vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris Rn. 5; vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, juris Rn. 55 f.; Holznagel, CR 2018, S. 369, 372 Rn. 21).

    Dem darin zum Ausdruck kommenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit hat die Beklagte vorliegend mit ihrer auf 30 Tage begrenzten Sperre angemessen Rechnung getragen (vgl. OLG Dresden, Beschlüsse vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris Rn. 8; vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, juris Rn. 56).

  • BGH, 19.11.2019 - II ZR 263/18

    Treuhandvermittelter Beitritt eines Kapitalanlegers zur einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19
    Zudem darf eine Sperre nicht willkürlich festgesetzt und vorschnell oder dauerhaft verhängt werden (OLG Dresden, Beschlüsse vom 19. November 2019 - a.a.O. Rn. 8; vom 8. August 2018 - a.a.O. Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - a.a.O.; Holznagel, CR 2018, S. 369, 372 Rn. 22).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt Grundsatzbedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO das Bestehen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage voraus, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 19. November 2019 - II ZR 263/18, juris Rn. 34; vom 5. September 2019 - III ZR 218/18, juris Rn. 9).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19
    Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98, juris Rn. 31).

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion gegen den Äußernden müssen in diesem Fall diejenigen in Betracht kommenden Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, die die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98, juris Rn. 33; im Strafrecht: BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 4 StR 129/11, juris Rn. 24; OLG Celle, Urteil vom 16. August 2019 - 2 Ss 55/19, juris Rn. 27; im Verwaltungsrecht: OVG Thüringen, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 3 EO 715/19, juris Rn. 5).

  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04

    Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19
    Eine Meinung verliert ihren Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 2017 - 1 BvR 2973/14, juris Rn. 14; vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.w., juris Rn. 25; Beschluss vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94, juris Rn. 26; st. Rspr.).

    Vielmehr schützt die Meinungsäußerungsfreiheit auch, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern (BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 2011 - 1 BvR 917/09, juris Rn. 18; vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.w., juris Rn. 36; vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08, juris Rn. 49).

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19
    Grundrechten kommt aber eine mittelbare Wirkung auf das Privatrecht zu, soweit das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufstellt, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09, juris Rn. 32; vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12, juris Rn. 109; vom 23. April 1986 - 2 BvR 487/80, juris Rn. 25 st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51, juris Rn. 26 ff.).

    Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09, juris Rn. 32; vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13, juris Rn. 82; vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842 u.w., juris Rn. 68; st. Rspr.).

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19
    Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09, juris Rn. 32; vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13, juris Rn. 82; vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842 u.w., juris Rn. 68; st. Rspr.).

    Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht mittels der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschlüsse vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13, juris Rn. 82; vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, juris Rn. 86; vom 23. April 1986 - 2 BvR 487/80, juris Rn. 25).

  • BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80

    Sozialplan

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19
    Grundrechten kommt aber eine mittelbare Wirkung auf das Privatrecht zu, soweit das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufstellt, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09, juris Rn. 32; vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12, juris Rn. 109; vom 23. April 1986 - 2 BvR 487/80, juris Rn. 25 st. Rspr. seit BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51, juris Rn. 26 ff.).

    Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht mittels der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschlüsse vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13, juris Rn. 82; vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, juris Rn. 86; vom 23. April 1986 - 2 BvR 487/80, juris Rn. 25).

  • OLG München, 30.11.2018 - 24 W 1771/18

    Löschung von Nutzerbeiträgen auf Kommunikationsplattform

  • BGH, 05.09.2019 - III ZR 218/18

    "Uferkrawatte" am Bodensee gehört dem Land Baden-Württemberg

  • BGH, 01.08.2013 - VII ZR 268/11

    Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein

  • OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18

    Untersagung eines in Social Media geposteten Textbeitrags

  • BGH, 16.10.2018 - II ZR 70/16

    Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Erfüllung der Beitragsverpflichtung

  • OLG Celle, 16.08.2019 - 2 Ss 55/19

    Positive Feststellung der Eignung von Handlungen zur Störung des öffentlichen

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 101/02

    Zulassung der Revision wegen offensichtlicher Unrichtigkeit; Begriff der

  • BVerfG, 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15

    Einstweilige Anordnung zur Durchführung einer Versammlung in Passau

  • OVG Thüringen, 22.10.2019 - 3 EO 715/19

    Ordnungsbehördliche Beseitigungsanordnung für NPD-Wahlplakat wegen Erfüllung des

  • BGH, 16.01.2018 - VI ZR 498/16

    Angriff von Teilen einer komplexen Gesamtaussage bzgl. Sinndeutung einer Äußerung

  • BGH, 04.04.2017 - VI ZR 123/16

    Bewertungsportal macht sich Nutzerbewertungen zu Eigen und haftet für falsche

  • VG München, 27.10.2017 - M 26 K 16.5928

    Ausübung des virtuellen Hausrechts durch Sperrung der Kommentarfunktion auf einer

  • BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09

    Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei der strafrechtlichen Beurteilung von

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14

    Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

  • BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19

    Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen

  • BGH, 01.06.2016 - I ZR 112/15

    Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an eine ausreichende Begründung beim

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 798/08

    Betriebliche Altersversorgung - Verweis auf Beamtenrecht

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11

    Anforderungen der Meinungsfreiheit an die strafjuristische Bewertung einer

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13/01

    Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14

    Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten

  • OLG Frankfurt, 10.08.2017 - 16 U 255/16

    Unterlassung und Widerruf von beanstandeten Facebook-Blogbeiträgen

  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 3641/19

    Zulässige Einschränkung von Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken

    b) Das Feststellungsinteresse ist vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil ein Fall des § 256 Abs. 2 ZPO vorläge (so aber SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020 - 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 18).

    Daher unterliegen solche Erklärungen auch dann keiner Kontrolle anhand der Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie ihrerseits teilweise vorformuliert gewesen sind (BGH, Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, juris-Rn. 42 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 9 U 125/19, juris-Rn. 48; OLG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 4 U 1680/19, juris-Rn. 6; OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 6. Februar 2020 - 8 U 246/19, S. 16; Basedow, in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 305 Rn. 86).

    Einer Kontrolle anhand der Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt die Vorgehensweise der Beklagten bereits deswegen nicht, weil das Einbeziehen der neuen Nutzungsbedingungen auf einer Willenserklärung der Klagepartei und nicht auf einer Regelung in den Nutzungsbedingungen alter Fassung beruht (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 9 U 125/19, juris-Rn. 49).

    (4) Vorliegend können als "Einfallstor" die Begriffe "wider Treu und Glauben unangemessen" oder das in § 241 Abs. 2 BGB statuierte Rücksichtnahmegebot i.V.m. § 242 BGB dienen (vgl. OLG München, NJW 2018, 3115 (3116), Rn. 25 ff.; OLG München, NJW 2018, 3119 (3120), Rn. 21; OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 74; SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 24, 27; LG Frankfurt/M., MMR 2018, 545; krit. Beurskens, NJW 2018, 3418 (3419)).

    Ebenso darf die Beklagte in gewissem Umfang Rücksicht auf die Grundrechte und schützenswerten Positionen Dritter nehmen, deren Persönlichkeitsrechte durch allzu rüde Kommunikationsmethoden gefährdet werden könnten, und sich insoweit in deren Interesse eine Eingriffsbefugnis offenhalten (zum Ganzen Spindler, CR 2018, 238 (244); Friehe, NJW 2020, 1697 (1699 ff.); OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. September 2018 - 4 W 63/18, MMR 2019, 110, Rn. 29; Schl-HOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 60; dahin neigend auch LG Frankfurt/M., MMR 2018, 545, Rn. 35).

    Die Beklagte darf daher nicht politische Äußerungen generell untersagen, bestimmten Meinungen wegen ihres Inhalts entgegentreten oder sonst willkürlich handeln (OLG Dresden, MMR 2019, 756 (758), Rn. 20; SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 62; LG Frankfurt/M., MMR 2018, 545, Rn. 12).

    Dem durchschnittlich verständigen Nutzer wird so deutlich, dass die Beklagte sich das Recht vorbehält, entsprechende Beiträge zu löschen, wenn sie mit den Gemeinschaftsstandards in Widerspruch stehen (vgl. zum Ganzen SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 33 ff.).

    Da sich die Beklagte ausdrücklich am (insoweit ohnehin geltenden) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz festhalten lässt, wird deutlich, dass sie ggf. Maßnahmen ergreift, die hinter den beschriebenen zurückbleiben (vgl. SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 34).

    Dem darin zum Ausdruck kommenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit hat die Beklagte vorliegend mit ihrer auf drei Tage begrenzten Sperre angemessen Rechnung getragen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019 - 4 U 1471/19, juris-Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2019 - 6 W 81/18, juris-Rn. 56; SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 81).

    c) Der Klagepartei steht kein Anspruch auf Auskunft darüber zu, ob und ggf. welche Person die Beklagte mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Sperre betraut hat (ebenso SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 69).

  • OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20

    Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")

    Unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19; OLG Schleswig, Urteil vom 26.2.2020 - 9 U 125/19; OLG Bamberg, Beschluss vom 6.2.2020 - 8 U 246/19) folge dies in zulässiger Weise aus Ziffer 3.2 der geltenden neuen Nutzungsbedingungen.

    Die Neufassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde damit nach den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien wirksamer Vertragsbestandteil (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 20.8.2020 - 4 U 784/20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2018 -7 W 66/18; Schleswig- Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.2.2020 - 9 U 125/19; OLG Nürnberg, Urteil vom 4.8.2020- 3 U 2641/19; Basedow in Münchener Kommentar, 8. Aufl., § 305 Rn. 86 und 90 m.w.N.).

  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 4039/19

    Kein Anspruch auf Freischaltung eines wegen Hassrede gelöschten Beitrags

    b) Das Feststellungsinteresse ist vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil ein Fall des § 256 Abs. 2 ZPO vorläge (so aber SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2020 - 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 18).

    Daher unterliegen solche Erklärungen auch dann keiner Kontrolle anhand der Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie ihrerseits teilweise vorformuliert gewesen sind (BGH, Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, juris-Rn. 42 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 9 U 125/19, juris-Rn. 48; OLG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 4 U 1680/19, juris-Rn. 6; OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 6. Februar 2020 - 8 U 246/19, S. 16; Basedow, in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 305 Rn. 86).

    Einer Kontrolle anhand der Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt die Vorgehensweise der Beklagten bereits deswegen nicht, weil das Einbeziehen der neuen Nutzungsbedingungen auf einer Willenserklärung der Klagepartei und nicht auf einer Regelung in den Nutzungsbedingungen alter Fassung beruht (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 9 U 125/19, juris-Rn. 49).

    (4) Vorliegend können als "Einfallstor" die Begriffe "wider Treu und Glauben unangemessen" oder das in § 241 Abs. 2 BGB statuierte Rücksichtnahmegebot i.V.m. § 242 BGB dienen (vgl. OLG München, NJW 2018, 3115 (3116), Rn. 25 ff.; OLG München, NJW 2018, 3119 (3120), Rn. 21; OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 74; SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 24, 27; LG Frankfurt/M., MMR 2018, 545; krit. Beurskens, NJW 2018, 3418 (3419)).

    Ebenso darf die Beklagte in gewissem Umfang Rücksicht auf die Grundrechte und schützenswerten Positionen Dritte nehmen, deren Persönlichkeitsrechte durch allzu rüde Kommunikationsmethoden gefährdet werden könnten, und sich insoweit in deren Interesse eine Eingriffsbefugnis offenhalten (zum Ganzen Spindler, CR 2018, 238 (244); Friehe, NJW 2020, 1697 (1699 ff.); OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. September 2018 - 4 W 63/18, MMR 2019, 110, Rn. 29; Schl-HOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 60; dahin neigend auch LG Frankfurt/M., MMR 2018, 545, Rn. 35).

    Die Beklagte darf daher nicht politische Äußerungen generell untersagen, bestimmten Meinungen wegen ihres Inhalts entgegentreten oder sonst willkürlich handeln (OLG Dresden, MMR 2019, 756 (758), Rn. 20; SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 62; LG Frankfurt/M., MMR 2018, 545, Rn. 12).

    Dem durchschnittlich verständigen Nutzer wird so deutlich, dass die Beklagte sich das Recht vorbehält, entsprechende Beiträge zu löschen, wenn sie mit den Gemeinschaftsstandards in Widerspruch stehen (vgl. zum Ganzen SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 33 ff.).

    Da sich die Beklagte ausdrücklich am (insoweit ohnehin geltenden) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz festhalten lässt, wird deutlich, dass sie ggf. Maßnahmen ergreift, die hinter den beschriebenen zurückbleiben (vgl. SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 34).

    Dem darin zum Ausdruck kommenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit hat die Beklagte vorliegend mit ihrer auf 30 Tage begrenzten Sperre angemessen Rechnung getragen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019 - 4 U 1471/19, juris-Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2019 - 6 W 81/18, juris-Rn. 56; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.02.2020 - 9 U 125/19 -, juris-Rn. 81).

    c) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auskunft darüber zu, ob und ggf. welche Person die Beklagte mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Sperre betraut hat (ebenso SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 69).

  • OLG Nürnberg, 29.12.2020 - 3 U 2008/20

    Rechtswidrige Sperrung von Accounts in einem sozialen Netzwerk

    b) Das Feststellungsinteresse ist vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil ein Fall des § 256 Abs. 2 ZPO vorläge (so aber SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2020 - 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 18).

    Daher unterliegen solche Erklärungen auch dann keiner Kontrolle anhand der Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie ihrerseits teilweise vorformuliert gewesen sind (BGH, Urteil vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01, juris-Rn. 42 f.; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.02.2020 - 9 U 125/19, juris-Rn. 48; OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19, juris-Rn. 6; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.02.2020 - 8 U 246/19, S. 16; Basedow, in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 305 Rn. 86).

    Einer Kontrolle anhand der Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt die Vorgehensweise der Beklagten bereits deswegen nicht, weil das Einbeziehen der neuen Nutzungsbedingungen auf einer Willenserklärung der Klagepartei und nicht auf einer Regelung in den Nutzungsbedingungen alter Fassung beruht (OLG Schleswig-Holsteinisch, Urteil vom 26.02.2020 - 9 U 125/19, juris-Rn. 49).

    (4) Vorliegend können als "Einfallstor" die Begriffe "wider Treu und Glauben unangemessen" oder das in § 241 Abs. 2 BGB statuierte Rücksichtnahmegebot i.V.m. § 242 BGB dienen (vgl. OLG München, NJW 2018, 3115 (3116), Rn. 25 ff.; OLG München, NJW 2018, 3119 (3120), Rn. 21; OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174, Rn. 74; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.02.2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 24, 27; LG Frankfurt/M., MMR 2018, 545; krit. Beurskens, NJW 2018, 3418 (3419)).

    Ebenso darf die Beklagte in gewissem Umfang Rücksicht auf die Grundrechte und schützenswerten Positionen Dritter nehmen, deren Persönlichkeitsrechte durch allzu rüde Kommunikationsmethoden gefährdet werden könnten, und sich insoweit in deren Interesse eine Eingriffsbefugnis offenhalten (zum Ganzen Spindler, CR 2018, 238 (244); Friehe, NJW 2020, 1697 (1699 ff.); OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018 - 4 W 63/18, MMR 2019, 110, Rn. 29; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.02.2020 - 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 60; dahin neigend auch LG Frankfurt/M., MMR 2018, 545, Rn. 35).

    Die Beklagte darf daher nicht politische Äußerungen generell untersagen, bestimmten Meinungen wegen ihres Inhalts entgegentreten oder sonst willkürlich handeln (OLG Dresden, MMR 2019, 756 (758), Rn. 20; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Februar 2020 - 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 62; LG Frankfurt/M., MMR 2018, 545, Rn. 12).

    Dem durchschnittlich verständigen Nutzer wird so deutlich, dass die Beklagte sich das Recht vorbehält, entsprechende Beiträge zu löschen, wenn sie mit den Gemeinschaftsstandards in Widerspruch stehen (vgl. zum Ganzen OLG Schleswig-Hostein, Urteil vom 26.02.2020 - 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 33 ff.).

    Da sich die Beklagte ausdrücklich am (insoweit ohnehin geltenden) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz festhalten lässt, wird deutlich, dass sie ggf. Maßnahmen ergreift, die hinter den beschriebenen zurückbleiben (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.02.2020 - 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 34).

    c) Dem Kläger steht der in Ziffer 16. geltend gemachte Anspruch auf Auskunft darüber, ob und ggf. welche Person die Beklagte mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Sperre betraut hat, nicht zu (ebenso OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.02.2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 69).

  • OLG Dresden, 20.08.2020 - 4 U 784/20

    Löschung eines Beitrags begründet keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass das Anklicken eines "ich-stimme-zu"- Buttons auf der Nutzeroberfläche eines sozialen Netzwerks zum Abschluss eines Änderungsvertrages zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber nach den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen führt und § 305 BGB hierauf keine Anwendung findet (Beschluss vom 13.11.2019 - 4 U 1471/19; Beschluss vom 06.12.2019 - 4 U 2198/19; Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Februar 2020 - 9 U 125/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2018 - 7 W 66/18; vgl. MüKo-Basedow, BGB, 8. Aufl. 2019, § 305 Rz. 86, 90 m.w.N.; jurisPK-BGB Lapp 2. Aufl. § 305 Rz. 57).

    Innerhalb eines solchermaßen definierten Vertragszwecks liegt keine unzulässige Einschränkung darin, bei Verstößen gegen die an diesem Vertragszweck orientierten Standards ein abgestuftes Sanktionssystem bis hin zur Deaktivierung des Kontos auszusprechen (vgl. OLG Dresden, 4 U 2890/19 - juris Rz. 27 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1618/18 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2020 - I-22 U 40/19; Schleswig-Holstein. OLG, Urteil vom 26.02.2020 - 9 U 125/19; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.02.2020 - 8 U 246/19; OLG München, Beschluss vom 30.11.2018 - 24 W 1771/18).

    Das Oberlandesgericht Schleswig hat im Urteil vom .26. Februar 2020 (9 U 125/19 -, Rn. 90 - 92, juris) hierzu ausgeführt:.

  • OLG Düsseldorf, 04.12.2020 - 7 U 131/19
    Die Berufung ist unbegründet, weil der Klageantrag zu 2 auf Feststellung, dass die Sperrung rechtswidrig war, unzulässig ist (vgl. OLG München, Urteil vom 12.05.2020 - 18 U 3365/19; OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2020 - 29 U 06/20; OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2020 - I-4 U 113/19; OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020 - 3 U 4039/19; a.A. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.02.2020 - 9 U 125/19).

    Auch eine Zwischenfeststellungsklage zu den Leistungsanträgen nach § 256 Abs. 2 ZPO, die kein Feststellungsinteresse verlangt, ist dem Kläger nicht eröffnet (OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020 - 3 U 4039/19; a.A. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.02.2020 - 9 U 125/19).

  • BGH, 17.12.2020 - III ZR 60/20

    Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.d.

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. Februar 2020 - 9 U 125/19 - wird als unzulässig verworfen.
  • OLG Schleswig, 14.12.2022 - 9 U 123/22

    Hassrede - Rechtmäßigkeit von Altersbeschränkungen für Youtube-Videos; Streitwert

    Insoweit kann ein Betreiber eines sozialen Netzwerks grundsätzlich die von den Nutzern geschuldeten Pflichten durch das Aufstellen von Verhaltensregeln konkretisieren und deren Verletzung auch etwa durch eine Sperrung des Nutzerkontos durchsetzen (OLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020 - 9 U 125/19, juris Rn. 41; OLG München, Beschluss vom 17. September 2018 - 18 W 1383/18, juris Rn. 20).
  • LG Schwerin, 21.10.2020 - 3 O 234/19

    Sperrung eines Beitrags im sozialen Netzwerk Facebook: Hassrede bei Verwendung

    Dies ist schon mehrfach von Obergerichten geprüft und festgestellt worden ( vgl. u.a. Schleswig - Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 26.2.2020, 9 U 125/19 ).
  • OLG Schleswig, 01.03.2021 - 7 U 152/20

    Berechtigung von Facebook (jetzt Meta) zur Löschung von Posts mit "Hassrede" und

    Dass sich das Verbot von Hassrede in Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards auf die Meinungsfreiheit der Nutzer auswirkt, aber keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB darstellt, hat das Landgericht in zutreffender Weise unter Hinweis auf die Entscheidung des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.02.2020 (9 U 125/19) ausgeführt.
  • LG Offenburg, 29.01.2021 - 2 O 68/20

    Erfolgsaussichten einer Berufung über Profilsperrung

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